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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2010 – 13 E 206/10

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0319.13E206.10.00

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin ¬gegen den Be¬schluss des Verwaltungs¬gerichts Köln vom 21. Januar 2010 wird verworfen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG ist im Falle des § 132 TKG unter anderem die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Der Rechtsmittelausschluss nach § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG bezieht sich, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Juli 2009 näher ausgeführt hat ( 13 E 720/09 -, NVwZ-RR 2010, 79) auch auf eine sog. Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, wenn der Streitwert - wie hier - in einem eine Beschlusskammerentscheidung betreffenden Verwaltungsprozess festgesetzt worden ist. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach Würdigung des Vorbringens der Klägerin fest.

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2010 – 13 E 206/10, ECLI:DE:OVGNRW:2010:0319.13E206.10.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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