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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2009 – 9 A 2420/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1125.9A2420.09.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.355,98 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat unter umfassender Begründung ausgeführt, dass sich die Gesamtschuld mehrerer Mit- oder Gesamthandseigentümer unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2b) KAG NRW i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO, ergebe und § 10 Abs. 8 WEG nicht einschlägig sei, weil es sich nicht um eine Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft handele. Es gehe vielmehr um die Begleichung einer in der Person der Klägerin als Gebührenpflichtiger entstandenen eigenen Gebührenschuld. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Auf die von der Klägerin allein in den Vordergrund ihrer Begründung gestellte Erwägung, der Bundesgesetzgeber habe nicht in die landesgesetzliche Gesetzgebungszuständigkeit eingegriffen, kommt es nach dem Begründungsgang in der angefochtenen Entscheidung nicht in entscheidungserheblicher Weise an.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2009 – 9 A 2420/09, ECLI:DE:OVGNRW:2009:1125.9A2420.09.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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