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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009 – 17 B 1170/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0909.17B1170.09.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist nicht begründet.

**Rn. 3**

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

**Rn. 4**

1. Die Annahme der Beschwerde, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu, geht fehl. Insoweit ist unerheblich, dass ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen bislang nicht geschieden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nach eigenen Angaben der Antragstellerin (vgl. das ärztliche Attest vom 6. August 2009) seit über sieben Monaten nicht mehr besteht und mit einer Wiederherstellung derselben in Anbetracht der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Angaben des Ehemannes (vgl. Beiakte Heft 1, Blatt 97 und 111) ersichtlich nicht zu rechnen ist.

**Rn. 5**

2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben. Abgesehen davon, dass das ärztliche Attest vom 6. August 2009 der Antragstellerin keine "schwere depressive Störung", sondern lediglich eine "depressive Grundstimmung" bescheinigt, ist diese – ihr Vorliegen unterstellt – nicht Folge der Rückkehrverpflichtung, sondern der Trennung als solcher. Anhaltspunkte dafür, dass die ärztlicherseits für erforderlich gehaltene psychiatrische "bzw." psychotherapeutische Behandlung nicht im Heimatland der Antragstellerin durchgeführt werden könnte, sind nicht ersichtlich.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009 – 17 B 1170/09, ECLI:DE:OVGNRW:2009:0909.17B1170.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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