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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2009 – 4 A 1305/06

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0618.4A1305.06.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Verfahren ist gemäß § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zugleich ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen, weil die Berufung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 3. April 2009 verwiesen.

**Rn. 4**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und 3 GKG.

**Rn. 5**

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2009 – 4 A 1305/06, ECLI:DE:OVGNRW:2009:0618.4A1305.06.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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