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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2008 – 5 A 2510/08.A

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.5A2510.08A.00

## Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) dringt nicht durch. Für den von der Klägerin unter dem Aspekt der Überraschungsentscheidung geltend gemachten Gehörsverstoß ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei auf Grund einer Vielzahl von ihnen vor dem Verwaltungsgericht geführter Verfahren seit Jahren bekannt, dass das Gericht hinsichtlich der Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung eines Abschiebungsschutzsuchenden im Herkunftsland auch auf die finanzielle Unterstützung durch zumindest engste Familienangehörige abstelle (vgl. Urteilsabdruck, S. 6). Dieser Aussage hat die Klägerin mit der Antragsschrift nicht widersprochen. Danach mussten ihre Prozessbevollmächtigten auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass sich das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin ebenfalls auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützen könnte. Ausgehend davon kann auch keine Rede davon sein, dass die der Klägerin vom Verwaltungsgericht eingeräumte Schriftsatzfrist zu kurz gewesen ist.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2008 – 5 A 2510/08.A, ECLI:DE:OVGNRW:2008:1029.5A2510.08A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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