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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2008 – 18 A 723/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18A723.08.00

## Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Der Zulassungsantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es mangels einer Begründung des Zulassungsantrags an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und eine berücksichtigungsfähige Begründung nicht mehr erfolgen kann, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) infolge der bereits am 5. Februar 2008 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils inzwischen abgelaufen ist.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 5**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Spruchpraxis des Senats in einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 AufenthG) gerichteten Verfahren.

**Rn. 6**

Vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 – 18 B 210/08 -.

**Rn. 7**

Dem liegt zugrund, dass der Senats in Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gestritten wird, unabhängig von dessen Dauer und rechtlichem Inhalt den gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzt.

**Rn. 8**

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. August 2007 18 E 99/07 -.

**Rn. 9**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2008 – 18 A 723/08, ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.18A723.08.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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