Leitsatz
In Fällen einer subjektiven (Antrags-)Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern/Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung wendet (hier: Abschiebungsschutz).
In Fällen der subjektiver Klagehäufung besitzt das Interesse eines der Antragsteller jedenfalls dann keinen eigenen Wert, wenn der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen drohende Abschiebung wendet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 18 E 222/00 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.