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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2008 – 6 B 50/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.6B50.08.00

## Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde ist weder gemäß §§ 147 Abs. 1, 67 Abs. 1 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigen fristgemäß eingelegt worden noch ist die Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Der mit richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist der Antragstellerin am 14. Dezember 2007 zugestellt worden, sodass die Beschwerde bis zum 28. Dezember 2007 durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 1 VwGO hätte erhoben und bis zum 14. Januar 2008 durch diesen hätte begründet werden müssen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Fristen ist rechtlich nicht möglich.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2008 – 6 B 50/08, ECLI:DE:OVGNRW:2008:0122.6B50.08.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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