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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2007 – 12 B 1647/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1011.12B1647.07.00

## Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antragsteller vermag mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht durchzudringen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung - die formgerechte Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 18. September 2007 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen ist nämlich gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht zuständig, vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - also auch im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2a SGB II als notwendige Voraussetzung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geregelte Zusicherung der kommunalen Träger gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II - zu gewähren.

**Rn. 3**

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2007 – 12 B 1647/07, ECLI:DE:OVGNRW:2007:1011.12B1647.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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