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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2007 – 12 B 1283/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.12B1283.07.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil gemäß Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juli 2007 keine auf Beitreibung eines Kostenbeitrags gerichteten Vollziehungsmaßnahmen drohen. Aus dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Schreiben des Antragsgegners vom 24. Juli 2007 folgt nichts anderes, weil sich die darin enthaltene Zahlungsaufforderung nicht auf den streitgegenständlichen Kostenbeitrag bezieht, sondern auf den vom Kindesvater an die Antragstellerin gezahlten Kindesunterhalt als einer sog. "zweckidentischen Leistung" i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, die unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen ist.

Die Antragstellerin trägt gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO die Kosten des gerichts-kostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2007 – 12 B 1283/07, ECLI:DE:OVGNRW:2007:0910.12B1283.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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