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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2007 – 12 B 651/07

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.12B651.07.00

## Tenor

Die Beschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag,

die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus der Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juni 2006 hinsichtlich zukünftiger Geldeingänge auf dem Konto des Antragstellers bei der Sparkasse B. , Konto-Nr. i.H.v. monatlich 1.584,17 EUR bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilig anzuordnen,

und mit dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag,

dem Kläger einen monatlichen Betrag von 1.780,00 EUR zzgl. Kindergeld auf seinem Konto pfandfrei zu belassen,

wird zurückgewiesen. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht erkennen. Der Antragsteller bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das ihm und seiner Familie z. Zt. zustehende pfändungsfreie Einkommen i.H.v. 1.584,17 EUR gegenwärtig tatsächlich zur Verfügung steht. Der begehrte, über 848 EUR hinausgehende und im Beschwerdeverfahren erstmalsvon insgesamt bisher 1.584,17 EUR auf 1.780 EUR erhöhte Vollstreckungsschutz wird ausschließlich mit einer zukünftigen Arbeitsaufnahme begründet, die zu einem höheren Geldzufluss auf das gepfändete Konto unter Wegfall entsprechender Zahlungen auf ein Konto der Ehefrau führen soll. Dafür, dass eine Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht und die nach der Höhe des Arbeitsentgelts und der Zahl der Unterhaltsberechtigten jeweils maßgebende Pfändungsfreigrenze nicht mehr eingehalten wird, fehlt es jedoch schon an jeglicher Glaubhaftmachung.

Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG auf einen Wert bis 300 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2007 – 12 B 651/07, ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.12B651.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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