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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2006 – 13 E 918/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0821.13E918.06.00

## Tenor

Zwecks Klarstellung wird der Tenor des Beschlusses des Senats vom 15. August 2006 wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 2006 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Juli 2006 geändert.

Der dem Antragsteller aus der Staatskasse zu erstattende Betrag wird auf 192,76 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Die außergerichtlichen Kosten der 1. und 2. Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Staatskasse zu 1/5.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 868,89 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2006 – 13 E 918/06, ECLI:DE:OVGNRW:2006:0821.13E918.06.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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