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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2006 – 12 B 912/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.12B912.06.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund für die begehrte Maßnahme nicht glaubhaft gemacht hat. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht in Abrede gestellt, dass das Landschulheim T. C. den Antragsteller bis zum Abschluss des Schuljahres 2005/2006 der Jahrgangsstufe 13 mit Ablegung der Abiturprüfungen nicht vom Internats- und Schul- betrieb ausgeschlossen hat. Eine Kündigung des Heimschulvertrages ist mit sofor- tiger Wirkung erst durch Schreiben des Gymnasiums vom 8. Juni 2006 ausgespro- chen worden. Die Sicherstellung des Aufenthaltes des Antragsteller im Landschul- heim T. C. auch für das Schuljahr 2006/2007 wird mit dem streitgegen- ständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geltend gemacht. Im Übrigen fehlt jeglicher substantiierter Vortrag dazu, ob eine weitere Internatsunter- bringung des Antragstellers überhaupt als geeignete Eingliederungshilfe i. S. v. § 35a SGB VIII in Betracht kommt, nachdem er bereits die Jahrgangsstufe 12 wiederholt und dennoch die Abiturprüfung nicht bestanden hat.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2006 – 12 B 912/06, ECLI:DE:OVGNRW:2006:0619.12B912.06.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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