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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2005 – 19 B 1594/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.19B1594.05.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und mit dem die Antragsteller das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholen, ohne neue Aspekte aufzuzeigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt kein Fehler des Aufnahmeermessens des Schulleiters darin, dass der Antragsgegner nach dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Jungen und Mädchen der Zahl nach gleichmäßig - jeweils 90 - und nicht nach dem Verhältnis der Zahl der angemeldeten Jungen zur Gesamtzahl der Anmeldungen weitere fünf Jungen berücksichtigt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 19 B 1396/04 -) und ferner dem Grundsatz der Leistungsheterogenität (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -) entsprechend alle 57 angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Einbeziehung in das Losverfahren aufgenommen hat.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2005 – 19 B 1594/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.19B1594.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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