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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2005 – 13 B 1670/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.13B1670.05.00

## Tenor

Der Antrag der Antragstellerin nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 enthaltenen Abschaltungsaufforderung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, weil ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und der (beim Verwaltungsgericht angeforderten) Akten allein auf Grund der Antragsbegründung nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss fehlerhaft sein und eine Vollziehung des angefochtenen Bescheids deshalb vorläufig unterbleiben soll.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2005 – 13 B 1670/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.13B1670.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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