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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2005 – 12 B 1478/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0902.12B1478.05.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht schon deswegen abgelehnt, weil der Antragstellerin das Personensorgerecht für ihre Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts F. - F - vom 13. Juli 2005 entzogen worden ist und sie für diese deshalb gegenwärtig entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht „allein zu sorgen hat". Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass sie die elterliche Sorge im Beschwerdewege oder nach Maßgabe von § 1696 BGB zurück erlangt hat, gehen die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente dafür, dass sich die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung als die den Umständen nach gebotene und - trotz der bei der Antragstellerin zu Tage getretenen pflegerischen und erzieherischen Defizite - geeignete Hilfemaßnahme darstelle, von vornherein ins Leere. Die Ausführungen im Begründungsschriftsatz vom 29. August 2005 zur „Problematik" der „Doppelfunktion" des Antragsgegners rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hierzu verweist der Senat auf seinen - bereits vom Verwaltungsgericht zitierten, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 20. Juli 2005 - 12 E l832/05 -.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2005 – 12 B 1478/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0902.12B1478.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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