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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2005 – 6 B 1048/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.6B1048.05.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juni 2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e:

**Rn. 2**

Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Des weiteren ist über die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

**Rn. 3**

Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, der in beiden Instanzen einen Antrag nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Unter summarischer Würdigung des dem Gericht vorliegenden Akteninhalts spricht viel dafür, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg gehabt hätte.

**Rn. 4**

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2005 – 6 B 1048/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.6B1048.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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