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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005 – 18 B 963/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0614.18B963.05.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermag. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass aus gesetzessystematischen Gründen die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens grundsätzlich ausscheidet, wenn ein hierauf gerichteter Antrag - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst hat,

- vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -

ein minderjähriges Kind sich grundsätzlich die fehlenden Integrationsleistungen seiner Eltern zurechnen lassen muss

- vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 -

und eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005 – 18 B 963/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0614.18B963.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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