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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2005 – 15 B 694/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.15B694.05.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

**Rn. 3**

die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf seinen Antrag vom 23. Februar 2005 hin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

**Rn. 4**

zu Recht abgelehnt. Unbeschadet der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob im Rahmen des Landtagswahlverfahrens angesichts der gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfung nach Abschluss der Wahl (Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen) überhaupt Raum für einen verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz ist, musste der Antrag jedenfalls deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Das Begehren in der Hauptsache richtet sich auf ein Einschreiten der Landeswahlleiterin gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages durch den Kreiswahlausschuss, namentlich in der Form einer Beschwerde der Landeswahlleiterin gegen die Zulassungsentscheidung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG). Selbst wenn man dieser Befugnis der Landeswahlleiterin nicht nur eine objektiv-rechtliche Dimension, sondern auch eine drittschützende Funktion zumessen wollte, bestünde ein solcher Drittschutz mit einem sich daraus im Einzelfall möglicherweise ergebenden Anspruch gegen die Landeswahlleiterin auf Einschreiten allenfalls zu Gunsten einer Person, die in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises kandidiert hat (§ 18 Abs. 1 LWahlG), nicht jedoch zu Gunsten eines beliebigen Wählers oder eines in die Vertreterversammlung entsandten Delegierten, wie es hier der Fall ist.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 6**

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, ist die Festsetzung des vollen Auffangwertes gerechtfertigt.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2005 – 15 B 694/05, ECLI:DE:OVGNRW:2005:0422.15B694.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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