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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2004 – 13 A 1189/04.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.13A1189.04A.00

## Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung aufgeworfenen Frage, ob Kosovo-Albanern für den Fall ihrer Rückkehr in die Heimat unmittelbare oder mittelbare politische Verfolgung droht, in der Rechtsprechung des Senats und der übrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verneinend geklärt ist und Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der dem zu Grunde liegenden Lage im Kosovo weder vorgetragen noch ersichtlich sind; letzteres gilt auch nach den Zusammenstößen in Mitrovica.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2004 – 13 A 1189/04.A, ECLI:DE:OVGNRW:2004:0329.13A1189.04A.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-03-29/13-a-1189-04-a

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