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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2003 – 18 B 2216/03

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.18B2216.03.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung

**Rn. 4**

- vgl. nur den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 - 18 B 2274/02 - mit weiteren Nachweisen -

**Rn. 5**

dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier; auf die dargelegten Beschwerdegründe kommt es von daher nicht an.

**Rn. 6**

Das Begehren des Antragstellers muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er sich nach seinen Angaben nunmehr tatsächlich in N. aufhält und es somit jedenfalls jetzt an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die von ihm beantragte Duldung fehlt.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

**Rn. 8**

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2003 – 18 B 2216/03, ECLI:DE:OVGNRW:2003:1113.18B2216.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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