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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2002 – 5 D 18/01.AK

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1129.5D18.01AK.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.

Der Streitwert wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO und entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

**Rn. 3**

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihre Klage aus den im Erörterungstermin am 27. Juni 2002 angesprochenen Gesichtspunkten voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Die anteilige Kostentragung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung; die Festsetzung auf einen Euro-Betrag trägt dem Wegfall der D-Mark als gesetzlichen Zahlungsmittels Rechnung. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 14. Mai 2001 - 5 B 274/01.AK - Bezug genommen.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2002 – 5 D 18/01.AK, ECLI:DE:OVGNRW:2002:1129.5D18.01AK.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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