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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2002 – 8 A 3668/00

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.8A3668.00.00

## Tenor

V e r g l e i c h :

Der Kläger verpflichtet sich, auf dem Grundstück Gemarkung H. S. , Flur, Flurstück bis zum 31. März 2003 in Abstimmung und nach den Vorgaben der unteren Landschaftsbehörde aufzuforsten.

Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auf weiteren Flächen des Klägers keine Aufforstung im Zusammenhang mit der der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Abgrabungsgenehmigung vorzunehmen sind.

Der Beklagte hebt die angefochtene Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 1996 auf.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2002 – 8 A 3668/00, ECLI:DE:OVGNRW:2002:0924.8A3668.00.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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