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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2002 – 13 A 3804/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0423.13A3804.01A.00

## Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Frage, "wie weit die Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte geht, um über Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG entscheiden zu können", würde sich in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Würde man sie im Hinblick auf den Anlass gebenden Zusammenhang auf Fälle von Erkrankungen reduzieren, wäre gleichwohl ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Die Antragsschrift setzt sich nämlich in keiner Weise damit auseinander, dass Ashkali, zu denen die Klägerin zu gehören behauptet, nach der Erlasslage ohnehin nicht abgeschoben werden und dies nach der Rechtsprechung als ausreichender Schutz angesehen wird (vgl. auch BVerwG, DVBl. 2001, 1531).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2002 – 13 A 3804/01.A, ECLI:DE:OVGNRW:2002:0423.13A3804.01A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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