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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2001 – 16 A 3788/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.16A3788.01.00

## Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Von einer näheren Begründung der Zulassung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.

Die Entscheidung über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen; die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2001 – 16 A 3788/01, ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.16A3788.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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