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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2001 – 15 A 1236/01.A

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.15A1236.01A.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

**Rn. 1**

Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Umständen ein chinesischer Staatsangehöriger wegen illegaler Ausreise und anschließender Asylantragstellung in Deutschland sowie wegen exilpolitischer Aktivitäten mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat. Beschluss vom 27. Februar 2001 - 1 A 1714/00.A - , S. 8 ff.; Beschluss vom 5. Februar 2001 - 1 A 1713/00.A -, S. 9 ff. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. Die darin zitierten Aussagen im Lagebericht des US State Departments stehen zu den tatsächlichen Feststellungen in den beiden vorgenannten Entscheidungen nicht im Widerspruch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.04.2001 – 15 A 1236/01.A, ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.15A1236.01A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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