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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2001 – 9 B 378/01

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0320.9B378.01.00

## Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da die Antragsteller trotz der fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses nicht gemäß § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten sind.

Im Übrigen spricht alles dafür, dass ein zulässiger Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg haben könnte, da die Antragsteller weder einen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) benannt noch der Sache nach - und sei es nur laienhaft - das Vorliegen eines solchen dargelegt haben; auch im Übrigen sind Gründe, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2 (§§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2001 – 9 B 378/01, ECLI:DE:OVGNRW:2001:0320.9B378.01.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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