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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2001 – 13 A 5612/00.A

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0125.13A5612.00A.00

## Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er keinen Zulassungsgrund darlegt oder auch nur benennt (vgl. § 78 Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylVfG). Vielmehr macht die Antragsschrift lediglich in Form einer Berufungsbegründung Ausführungen zu den Lebensumständen von Roma und Aschkali im Kosovo; eine rechtliche Konsequenz wird hieraus nicht abgeleitet. Vor allem aber fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass das erstinstanzliche Urteil davon ausgeht, die Kläger seien albanische Volkszugehörige moslemischen Glaubens, und dass die Zugehörigkeit zur Gruppe der Aschkali auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet worden ist.

**Rn. 3**

Unter diesen Umständen beschränkt sich der Senat in der Sache selbst darauf, auf seine ständige Rechtsprechung zu verweisen, die dahin geht, dass Aschkali im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen und dorthin abgeschoben werden dürfen.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2001 – 13 A 5612/00.A, ECLI:DE:OVGNRW:2001:0125.13A5612.00A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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