nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2001 – 18 B 508/00

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.18B508.00.00

## Tenor

Antragsverfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.000,-- DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Senat bewertet ein gegen eine - isolierte - Abschiebungsandrohung gerichtetes Klagebegehren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit 4.000,-- DM.

Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Sep- tember 2000 - 18 B 1223/00 -; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -.

Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des hier vorliegenden Aussetzungsverfahrens auf 2.000,-- DM zu halbieren. Das weiter im Streit stehende Duldungsbegehren wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, denn auch damit verfolgt die Antragstellerin nur das die Bedeutung der Sache ausmachende einheiliche Ziel, vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen.

Vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11. August 2000 - 18 A 3982/00 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 19 E 696/00 -.

Ergänzend merkt der Senat an, dass er auch den Streitwert eines im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes allein geltend gemachten Duldungsbegehrens mit nur 2.000,-- DM bemisst.

Vgl. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.01.2001 – 18 B 508/00, ECLI:DE:OVGNRW:2001:0116.18B508.00.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-01-16/18-b-508-00

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
