nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.1999 – 18 B 661/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.18B661.99.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift auf keinen Zulassungsgrund (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Antragsbegründung nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Es sind weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheführung noch die eines eigenständigen Aufenthaltsrechts dargelegt. Schon mit Blick darauf besteht auch kein Anlaß, "grundsätzlich... zu prüfen, ob ein vorübergehender Gefängnisaufenthalt eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Lebenspartners aufhebt."

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.1999 – 18 B 661/99, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0413.18B661.99.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1999-04-13/18-b-661-99

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
