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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.1999 – 17 B 2232/98

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0412.17B2232.98.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO durch den Berichterstatter) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären, das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der den Antragstellern angedrohten Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina die Traumatisierung des Antragstellers zu 1. entgegenstand. Dieses hat der Antragsteller zu 1. auch schon in ausreichender Weise im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Aussetzungsverfahren durch seine beiden persönlichen Stellungnahmen gegenüber dem Antragsgegner mit der Schilderung des in Bosnien und Herzegowina erlittenen Schicksals, der Bescheinigung des Internationalen Roten Kreuz vom 15. Juni 1993, der Bescheinigung des L. L. im T. vom 10. Juni 1994 und der Antragsbegründung, mit der er sich auf die bereits beigebrachten Arztatteste beruft und sich gegen die Erforderlichkeit eines "permanenten" Nachweises einer Behandlungstherapie wendet, dargelegt.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.1999 – 17 B 2232/98, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0412.17B2232.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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