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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.1999 – 3 B 68/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.3B68.99.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Das Antragsverfahren wird als Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zum einen bestehen Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit des angefochtenen Beitragsbescheides (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO); daß für die drei Flurstücke des Antragstellers (108/1, 109/1 und 425), die nach dem Vorbringen der Beteiligten wohl Buchgrundstücke sein dürften, wegen ihrer einheitlichen Nutzung (sog. wirtschaftliche Einheit) ein gemeinsamer Erschließungsbeitrag in einem Bescheid festgesetzt worden ist, erscheint nach vorläufiger Erkenntnis rechtswidrig, weil (neben dem bebauten Flurstück 109/1) auch das 403 qm große Flurstück 108/1 mit einer Breite von immerhin 10 Metern selbständig bebaubar sein dürfte (mit einem schmalen Wohnhaus oder jedenfalls mit einer Garage). Zum anderen spricht schon jetzt alles dafür, daß der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist, wonach die Grundstücke des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt eines zu Lasten der Parzelle 414 anzunehmenden Notwegerechts (§ 917 BGB) durch die Straße erschlossen werden i.S.v. § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.1999 – 3 B 68/99, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0310.3B68.99.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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