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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.1999 – 16 B 258/99

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0217.16B258.99.00

## Tenor

Das unter der Bezeichnung "Beschwerde" eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Als Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO bedarf das Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 4 VwGO der vorherigen Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht. Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt, so daß eine Beschwerde unstatthaft ist. Will man das Begehren des Antragstellers deshalb wohlwollend als Antrag auf Zulassung der Beschwerde verstehen, mangelt es zu dessen Wirksamkeit aber schon an der Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, wie sie durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben ist. Auf den Vertretungszwang bei der Beantragung der Beschwerdezulassung ist der Antragsteller in der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden. Da die zweiwöchige Rechtsmittelfrist seit dem 3. Februar 1999 abgelaufen ist, kann der Vertretungsmangel nicht mehr geheilt werden. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, wie sie dem Antragsteller möglicherweise nach seinem teilweise unverständlichen Vorbringen vorschwebt, sieht die Rechtsordnung nicht vor. Abgesehen davon erfüllt der in weiten Phasen gedanklich ungeordnete und konfuse Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen an die von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Darlegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Auch auf das Darlegungserfordernis ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses hingewiesen worden.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

**Rn. 4**

Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.1999 – 16 B 258/99, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0217.16B258.99.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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