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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.1999 – 13 B 2059/98

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0217.13B2059.98.00

## Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 1998 wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.750.000,-- DM festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. August 1998 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren einzustellen und über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§§ 92 Abs. 3 anal., 161 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung nach beiderseitiger Hauptsachenerledigungserklärung ist regelmäßig an den sich im Zeitpunkt der Erledigungserklärung abzeichnenden Erfolgsaussichten auszurichten. Dabei ist im erledigten Zulassungsverfahren jedenfalls für den Fall des eindeutigen Vorliegens eines Zulassungsgrundes, wie hier des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auch der mutmaßliche Ausgang des zugelassenen Rechtsmittels in Blick zu nehmen. Der Ausgang der von der Antragstellerin angestrebten Beschwerde in Abhängigkeit von der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch ohne das erledigende Ereignis ist indes im vorliegenden Verfahrensstadium offen. Er hängt u.a. maßgeblich von der Charakterisierung der Frist des § 30 Abs. 3 TKG ab. Ihr mit dem Verwaltungsgericht eine bloße Ordnungsfunktion zuzusprechen, erscheint nicht ohne weiteres überzeugend, andererseits böte ihre Interpretation als strikte rechtsvernichtende Frist ohne Rechtsfolge für von dem Unternehmen zu vertretende Fristüberschreitung keinen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Auch zeichnet sich gegenwärtig eine Gewichtung der weitergehenden Erwägungen in der einen oder anderen Richtung nicht ab. Daß vorläufiger Rechtsschutz gegen die Regulierungsentscheidung auf der ersten Stufe den Übergang zur zweiten Regulierungsstufe verhindere und eine Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Entgelte zu Gunsten der Kunden nicht gewährleistet sei, erscheint jedenfalls nicht zwingend. In Betracht gezogen werden könnte insoweit eine Entscheidung auf der zweiten Stufe mit Rückwirkung und Bindung an die Bestandskraft der Entscheidung der ersten Stufe. Daß bei Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges, aber späterem Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren die Realisierung ihrer Entgeltnachforderungen mit irreversiblen Verlusten verbunden sein kann - beispielsweise durch zwischenzeitlichen Wechsel von Kunden zu anderen Anbietern oder Ableben von Kunden oder Erlöschen von Firmen -, wird nicht gänzlich unbeachtlich sein können.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.1999 – 13 B 2059/98, ECLI:DE:OVGNRW:1999:0217.13B2059.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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