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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.1998 – 18 B 2714/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.18B2714.98.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde nicht gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt hat. Insbesondere ist mit der bloßen Behauptung, der vorliegende Sachverhalt - der Antragsteller hat schon bei Erlaß der Ausweisungsverfügung das 23. Lebensjahr vollendet - sei mit dem des Falles "Mehmet" identisch, nicht dargetan, daß die Entscheidung der Rechtssache im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 27. August 1997 - 1 B 169.97 -.

Der Darlegungsmangel kann nach Ablauf der von § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO bindend vorgegebenen Antrags- und Darlegungsfrist, die vom Gericht nicht verlängert werden kann, nicht mehr geheilt werden.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.12.1998 – 18 B 2714/98, ECLI:DE:OVGNRW:1998:1229.18B2714.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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