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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.1998 – 16 A 5016/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1126.16A5016.98.00

## Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Senat macht von der durch § 125 Abs. 2 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die unzulässige Berufung durch Beschluß zu verwerfen. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

**Rn. 3**

Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124 Abs. 1 VwGO. Danach steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist hier nicht erfolgt und innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist, von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) auch nicht beantragt worden.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

**Rn. 5**

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.1998 – 16 A 5016/98, ECLI:DE:OVGNRW:1998:1126.16A5016.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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