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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1998 – 16 A 3595/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3595.98.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtksostenfreien Zulassungsverfahrens.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es wird kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig davon, ob der Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren Einsicht in die Akten des Jugendamtes hätte nehmen können, liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse anerkennt, außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in Behördenakten zu nehmen. Das Interesse des Antragstellers festzustellen, ob die Jugendhilfeakte unzutreffende oder etwa ehrenrührige Äußerungen über ihn enthält, reicht dafür nicht aus. Sein berechtigtes Interesse wird durch die Wahrnehmung der in dem jeweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs auf Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren) hinreichend gewahrt.

**Rn. 3**

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

**Rn. 5**

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1998 – 16 A 3595/98, ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3595.98.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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