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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.1998 – 9 A 2314/97

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0525.9A2314.97.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt (§ 92 Abs. 2 VwGO analog). Das angefochtene Urteil ist gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt. Dies entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), denn der Beklagte hat seinen angefochtenen Gebührenbescheid vom 31. Januar 1994, soweit er die hier noch in Streit stehende Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 190,- DM betrifft, aufgehoben und den Kläger damit klaglos gestellt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für den Berufungsrechtszug auf 190,- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.1998 – 9 A 2314/97, ECLI:DE:OVGNRW:1998:0525.9A2314.97.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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