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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.1998 – 15 A 6447/96

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.15A6447.96.00

## Tenor

Die Berufung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung anderen Bewertung. Die mögliche Ausgleichspflicht des Klägers gegenüber dem zu einem Beitrag herangezogenen Herrn S bemißt sich nach zivilrechtlichen Ausgleichsvorschriften und begründet keine Klagebefugnis des Klägers.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.458,56 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.1998 – 15 A 6447/96, ECLI:DE:OVGNRW:1998:0210.15A6447.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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