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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.1998 – 18 B 183/98

ECLI:DE:OVGNRW:1998:0204.18B183.98.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt. Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht sinngemäß vertretene Auffassung, daß ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 bei Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem neuen Arbeitgeber grundsätzlich auch dann erlischt, wenn der zuvor bei einer Arbeitsvermittlungsfirma beschäftigte Ausländer von seinem neuen Arbeitgeber unverändert an seinem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt wird.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen ( § 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.1998 – 18 B 183/98, ECLI:DE:OVGNRW:1998:0204.18B183.98.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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