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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.1997 – 15 A 2461/96

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.15A2461.96.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. März 1996 ist wirkungslos.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.380,-- DM festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.1997 – 15 A 2461/96, ECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.15A2461.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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