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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.1997 – 15 B 2927/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1203.15B2927.97.00

## Tenor

Die Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Verfahren zugelassen.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte, um die es hier aber nicht geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen den Antragsgegner zu 3. mit der Beschwerde kein Rechtsschutzbegehren verfolgt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, daß der Rat der Antragsgegnerin zu 1. den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die Beanstandung des Antragsgegners zu 3. nicht aufhebt, nicht glaubhaft gemacht. Die Wahl eines Beigeordneten ist wie jede andere verwaltungsinterne Entscheidung für einen von mehreren Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht.

Einen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten für das Dezernat III zu wählen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten Grundsätze über die Auslese vom Bewerbern bei einer beabsichtigten Ernennung beachtet werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungs- und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.1997 – 15 B 2927/97, ECLI:DE:OVGNRW:1997:1203.15B2927.97.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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