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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.1997 – 18 B 2702/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1120.18B2702.97.00

## Tenor

Der Antrag wird abgelehnt, weil das Vorbringen in der Antragsschrift nicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt. Die Ausführungen des Antragstellers vermögen die vom Verwaltungsgericht angenommene Unzulässigkeit des gegen die Rücknahmeverfügung gerichteten Aussetzungsantrags nicht in Frage zu stellen, weil das aufgrund der Antragstellung vom 29. März 1996 ausgelöste Fiktionsrecht nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bestanden hat und nach positiver Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag nicht wiederaufleben kann. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 69 Abs. 3 S. 1 AuslG.

Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt (§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.1997 – 18 B 2702/97, ECLI:DE:OVGNRW:1997:1120.18B2702.97.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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