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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.1997 – 7 E 886/97

ECLI:DE:OVGNRW:1997:1016.7E886.97.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

**Rn. 3**

In Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende Bausubstanz veranschlagt der Senat die "Bedeutung der Sache" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten und als Folge der Genehmigung baulich nutzbaren Objekts. Dabei bestimmt er im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Miet- oder Pachtwert je Quadratmeter Geschoßfläche und Monat in pauschalierender Betrachtung, denn der Miet- oder Pachtwert richtet sich nach Angebot und Nachfrage und damit nach dem objektiven wirtschaftlichen, von der zulässigen Nutzungsart beeinflußten Nutzungswert der interessierenden Bausubstanz. Für Spielhallen legt der Senat je nach Lage des zur Nutzung vorgesehenen Objektes Werte von 25,-- DM bis 45,-- DM je Quadratmeter Geschoßfläche zugrunde.

**Rn. 4**

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Januar 1989 - 7 B 139/89 -; Beschluß vom 7. März 1994 - 7 E 40/94 -.

**Rn. 5**

Daß das Verwaltungsgericht das Nutzungsinteresse der Klägerin zu Unrecht dem unteren Bereich des nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legenden Rahmens zugeordnet hat, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Entgegen der Annahme der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat sich der Senat auch nicht einer anderweitigen Bestimmung des Streitwertes in Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende Bausubstanz angeschlossen, sondern die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (nur) insoweit aufgegriffen, als er vom Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten Objektes ausgeht.

**Rn. 6**

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Mai 1996 - 7 A 3565/91 -, NWVBl 1997, 110.

**Rn. 7**

Die Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.1997 – 7 E 886/97, ECLI:DE:OVGNRW:1997:1016.7E886.97.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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