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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.1996 – 15 B 2718/96

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1105.15B2718.96.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Da der angegriffene Abgabenbescheid an einen Dritten gerichtet und der Antragsteller dadurch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rn. 81 a am Ende), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ebenso wie die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage in der Hauptsache mangels Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwG, NJW 1982, 2205) unzulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.864,64 DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.1996 – 15 B 2718/96, ECLI:DE:OVGNRW:1996:1105.15B2718.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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