nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.1996 – 18 B 661/96

ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.18B661.96.00

## Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei der Senat bezüglich der Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung maßgeblich auf die Unzulässigkeit des Aussetzungsantrags abstellt. Dem Antragsteller konnte bezüglich des erst nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung gestellten Verlängerungsantrags mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NW gewährt werden, weil es sich beim Erfordernis der Antragstellung aus der Position eines rechtmäßigen Aufenthalts nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.1996 – 18 B 661/96, ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.18B661.96.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-10-30/18-b-661-96

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
