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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2022 – 7 KS 2/22

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.000,- EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 zurückgenommen, das Verfahren ist aus diesem Grunde gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO der von den Beteiligten mitgeteilten, außergerichtlich vergleichsweise getroffenen Vereinbarung. An diese Vereinbarung ist das Gericht trotz der grundsätzlich zwingenden Rechtsfolge des § 155 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 - 3 A 1/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 12.01.2010 - 8 C 15/08 -, juris, Rn. 2; Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 160, Rn. 11 f.; a.A.: Neumann/Nils in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155, Rn. 56, § 160, Rn. 23).

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2022 – 7 KS 2/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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