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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 OA 198/19

## Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 23. Oktober 2019 aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bildet mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1195; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris Rn. 5), denn gemäß Vorbemerkung 5.2.II Satz 2 KV des GKG gelten Anträge nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO „innerhalb eines Rechtszugs“ als ein Verfahren. Mithin fallen für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug keine weiteren Gerichtsgebühren an, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf (zu den Anwaltskosten vgl. § 16 Nr. 5 RVG), zumal auch eine Veränderung der Höhe des Streitwertes mit dem Wechsel der Parteirollen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht verbunden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -).

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2019 – 12 OA 198/19

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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