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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2019 – 18 LP 5/18

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 7. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 6. August 2018 ist unwirksam.

## Gründe

**Rn. 1**

Nachdem die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG vom Vorsitzenden des Fachsenats einzustellen.

**Rn. 2**

Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Göttingen ist gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 525 Satz 1 ZPO entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO klarstellend für unwirksam zu erklären (vgl. BAG, Beschl. v. 19.6.2001 - 1 ABR 48/00 -, juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 17 P 05.2708 -, juris Rn. 3).

**Rn. 3**

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 90 Abs. 3 ArbGG).

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.11.2019 – 18 LP 5/18

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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