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# Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2019 – 2 OA 466/19

## Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. November 2018 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird 5.000,- EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde hat Erfolg.

**Rn. 2**

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 EUR ist zwar nicht aus den vom Kläger dargelegten Gründen zu beanstanden. Denn gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Die Einwände des Klägers gehen deshalb ins Leere.

**Rn. 3**

Begründet ist die Beschwerde jedoch deshalb, weil für eine auf Notenverbesserung gerichtete Klage nach bestandener, den Berufszugang eröffnender Prüfung der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist. In der damit verbundenen Verringerung des Wertes gegenüber dem in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11) genannten Wert von 15.000 EUR kommt die geringere Bedeutung einer Notenverbesserung im Vergleich zu einem Bestehen zum Ausdruck (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, juris Rn. 21, v. 12.4.2011 - 2 LA 241/10 -, V.n.b.; ebenso BVerwG, Urt. v. 24.2.1993 - 6 C 38.92 -, juris Rn. 27; Urt. v. 19.5.2005 - 6 C 14.04 -, juris Rn. 39; OVG LSA, Beschl. v. 23.4.2019 - 3 L 41/19 -, juris Rn. 47; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 6.9.2018 - OVG 6 N 23.18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschl. v. 25.11.2011 - 14 A 2302/10 -, juris Rn. 22).

**Rn. 4**

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.05.2019 – 2 OA 466/19

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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